Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen

 

Für alle Vertragsschlüsse zwischen uns (im Folgenden „Fotograf“) und Ihnen (im Folgenden „Auftraggeber“) gelten unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“):

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Fotograf gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB des Fotografen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftraggeber gültigen Fassung.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Fotograf stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge auf diese AGB nicht nochmals gesondert Bezug genommen wird, gelten ausschließlich diese AGB in ihrer bei Vertragsschluss unter [https://michaelhimpel.de/impressum/agb/] abrufbaren Fassung, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

Diese AGB gelten nur für Auftraggeber, die Unternehmer i. S. d. § 14 BGB sind. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Auftrag

Angebote und Kostenvoranschläge des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich. Erst durch die darauf folgende Beauftragung des Auftraggebers kommt ein Vertrag zustande.

Treten während des Auftrags unvorhergesehene Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn abzusehen ist, dass die im Auftrag veranschlagten Kosten hierdurch um mehr als 15% überschritten werden.

Bei einer Überschreitung der vorgesehenen Auftragsdauer ist eine zusätzliche Vergütung auf Basis des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars seitens des Auftraggebers geschuldet, sofern der Fotograf die Überschreitung nicht zu vertreten hat.

§ 3 Rechte Dritter

Der Auftraggeber ist verpflichtet die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen aller abgebildete Personen und sonstigen Rechteinhaber einzuholen.

Soweit Dritte den Fotografen wegen einer Verletzung ihrer Rechte in Anspruch nehmen, hat der Auftraggeber den Fotografen insoweit freizustellen, als dieser seine vorgenannte Pflicht verletzt hat.

Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen Dritter, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Eine entsprechende Vollmacht des Auftraggebers gilt mit Vertragsabschluss als erteilt.

§ 4 Abnahme

Die Auswahl der im Rahmen des Auftrags angefertigten Aufnahmen obliegt dem Fotografen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm seitens des Fotografen übergebenen Aufnahmen  unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel dem Fotografen unverzüglich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die Aufnahmen in Ansehung des betreffenden Mangels als vertragsgemäß.

Mit Übergabe der Aufnahmen gleich ob digital oder analog, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Honorar

Der Fotograf hat Anspruch auf das im Auftrag vereinbarte Honorar.

Ist für den Auftrag ein bestimmter Termin vereinbart worden, hat der Fotograf auch dann Anspruch auf das im Auftrag vereinbarte Honorar, wenn der Termin aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt wird (im Folgenden „Ausfallhonorar“). Der Fotograf muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Absage des Termins an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

Ist die Höhe des Honorars im Auftrag nicht bestimmt, gilt ein angemessenes Honorar als vereinbart. Hilfsweise ist auf die jeweils aktuelle Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurück zu greifen.

Der Honoraranspruch wird bei Übergabe der Aufnahme an den Auftraggeber fällig. Besteht der Auftrag aus mehreren Teilen, ist der jeweilige Teil des Honoraranspruchs mit der Übergabe der Teilleistung fällig. Der Fotograf ist ebenfalls berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. Das Ausfallhonorar wird mit Absage des vereinbarten Termins fällig.

Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und vom Auftraggeber gesondert zu verfügen. Dies gilt auch im Falle des § 5 Abs. (2).

Alle Angaben verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ggf. anfallender Künstlersozialabgabe.

Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen Nutzungsrechte nur in dem im Auftrag vorgesehenen Umfang.

Fehlt hierzu eine entsprechende Regelung im Auftrag, erwirbt der Auftraggeber nur ein einfaches Nutzungsrecht, zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt auf den dem Auftrag zugrunde liegenden Zweck, ohne das Recht zur Unterlizenzierung.

Jede darüber hinausgehende Nutzung der Aufnahme, insbesondere deren Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung  oder Unterlizenzierung bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen und ist gesondert zu vergüten. Dies gilt auch für jede Bearbeitung oder Umgestaltung der Aufnahme.

Sofern nicht im Auftrag ausdrücklich anders geregelt, ist der Fotograf bei jeder Veröffentlichung der Aufnahme als Urheber zu benennen. Die Benennung muss bei der Aufnahme erfolgen.

Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des für den Auftrag zu entrichtenden vereinbarten oder angemessenen Honorars.

Der Fotograf ist berechtigt, die Aufnahme zur Eigenwerbung zu nutzen. Abweichende Regelungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Auftrag.

Der Nutzung von Bildmaterial für maschinelle Lernverfahren und KI-Generatoren auch zu Trainingszwecken wird ausdrücklich widersprochen und ist nicht gestattet.

Dies gilt ebenso für die in den Aufnahmen enthaltenen Metadaten.

§ 7 Lizenzierung von Archivaufnahmen

Der Fotograf ist berechtigt, vom Auftraggeber für die Auswahl und Zusammenstellung von Archivaufnahmen eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen, die sich der Höhe nach an dem für die Auswahl und Zusammenstellung angefallenen Aufwand orientieren muss, mindestens jedoch 30 €.

Aufnahmen, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers versandt und zurückgesandt.

Der Auftraggeber erhält die Aufnahmen zur Sichtung und Auswahl für die im Auftrag vereinbarte Dauer.

Fehlt hierzu eine entsprechende Regelung im Auftrag, erhält der Auftraggeber die Aufnahmen zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats.

Kommt ein Lizenzvertrag zustande, richten sich die weiteren Regelungen, insbesondere die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte und die hierfür zu entrichtenden Lizenzgebühren nach dem Lizenzvertrag.

Fehlt hierzu eine entsprechende Regelung im Lizenzvertrag, erwirbt der Auftraggeber nur ein einfaches Nutzungsrecht, zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt auf den der Lizenzierung zugrunde liegenden Zweck, ohne das Recht zur Unterlizenzierung. Angemessene Lizenzgebühren gelten als vereinbart. Hilfsweise ist auf die jeweils aktuelle Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurück zu greifen.

Jede darüber hinausgehende Nutzung der Aufnahme, insbesondere deren Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung  oder Unterlizenzierung bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen und ist gesondert zu vergüten. Dies gilt auch für jede Bearbeitung oder Umgestaltung der Aufnahme.

Sofern nicht im Lizenzvertrag ausdrücklich anders geregelt, ist der Fotograf bei jeder Veröffentlichung der Aufnahme als Urheber zu benennen. Die Benennung muss bei der Aufnahme erfolgen.

Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der zu entrichtenden vereinbarten oder angemessenen Lizenzgebühren.

Der Fotograf bleibt berechtigt, die Aufnahme zur Eigenwerbung zu nutzen. Abweichende Regelungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Lizenzvertrag.

Kommt kein Lizenzvertrag zustande, ist die Aufnahme unverzüglich an den Fotografen zurückzusenden, oder zu löschen. Die Löschung ist dem Fotografen auf verlangen schriftlich zu bestätigen.

Im Falle einer verspäteten Rücksendung ist der Fotograf berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verzugsschaden geltend zu machen.

§ 8 Haftung

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie beim Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet der Fotograf unbeschränkt.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Fotograf im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Fotograf bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen kann (Kardinalspflicht). Bei Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftung auf Grund des Produkthaftungsgesetzes und anderer zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt.

Der Fotograf haftet nicht für eine verzögerte oder gar nicht erfolgende Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag in Folge von Gründen, Ereignissen oder anderen Angelegenheiten, die außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs liegen (höhere Gewalt).

Der Fotograf haftet nicht für die kreative Ausgestaltung, solange sich diese im Rahmen des erteilten Auftrages bewegt.

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Fotografen.

§ 9 Vertragsstrafe/ Schadensersatz

Bei unberechtigter Nutzung, Bearbeitung, Umgestaltung oder Unterlizenzierung ist der Fotograf berechtigt, vom Auftraggeber je Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe der fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, der fünffachen angemessenen Vergütung zu fordern, mindestens jedoch 500 €. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

Bei vereinbarter aber unterlassener Urhebernennung ist der Fotograf berechtigt, vom Auftraggeber je Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, der  angemessenen Vergütung zu fordern, mindestens jedoch 500 €. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

Soweit die Parteien Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten das Amtsgericht bzw. Landgericht ausschließlich zuständig, an dem der Fotograf seinen allgemeinen Gerichtstand hat. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.